Kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung (pauschale Förderung)
ARGE „Regionale Fördergemeinschaft Stuttgart-Böblingen“
Die regelmäßige Selbsthilfearbeit einer Gruppe (= Pauschalförderung) wird von den Krankenkassen gemeinsam gefördert. Das Land Baden-Württemberg wurde für die Förderung der regionalen Selbsthilfegruppen in 14 Regionen eingeteilt. Stuttgart gehört zu der Region Stuttgart-Böblingen. Für jede Region hat eine Krankenkasse die Federführung der ARGE. Für Stuttgart ist dies die AOK Stuttgart-Böblingen.
Mitglieder der ARGE sind:
- AOK Stuttgart-Böblingen
- Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg
- IKK classic, Regionaldirektion Stuttgart
- vdek Landesvertretung Baden-Württemberg
- SVLFG Baden-Württemberg
- Knappschaft, Regionaldirektion München
Aufgaben dieser regionalen Fördergemeinschaft sind:
- Umsetzung der Gemeinschaftsförderung
- Entscheidungen über die Höhe der pauschalen Förderung
- Durchführung von einer Vergabesitzung pro Jahr
- Verteilung der Fördermittel
Welche Gruppe kann eine Förderung erhalten?
Förderungswürdige Selbsthilfegruppen sind freiwillige Zusammenschlüsse von Menschen auf regionaler Ebene.
Die Aktivitäten dienen der gemeinsamen Bewältigung eines bestimmten Krankheitsbildes und/oder psychischer Probleme, von denen die Mitglieder selbst oder als Angehörige betroffen sind.
Ihr Ziel ist die Verbesserung der persönlichen Lebensqualität und die Überwindung der mit vielen chronischen Krankheiten und Behinderungen einhergehenden Isolation und gesellschaftlichen Ausgrenzung.
Förderfähig sind Selbsthilfegruppen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Das Thema der Selbsthilfegruppe ist im Krankheitsverzeichnis vermerkt. Selbsthilfegruppen können auch bezuschusst werden, wenn sie sich mit mehreren Krankheiten bzw. Krankheitsfolgen befassen.
- Der Treffort der Selbsthilfegruppe liegt in der Region Stuttgart-Böblingen. Trifft sich die SHG an verschiedenen Orten, wird bei der regionalen Fördergemeinschaft ein Antrag gestellt in deren Region die meisten Treffen stattfinden.
- Die Gruppengröße umfasst mindestens sechs Mitglieder.
- Die Gruppe weist eine verlässliche und kontinuierliche Gruppenarbeit und Erreichbarkeit nach z. B. regelmäßige Treffen.
- Die Selbsthilfegruppe ist offen für neue Mitglieder.
- Die Selbsthilfegruppe arbeitet ehrenamtlich, ohne professionelle Leitung z. B. durch Ärzt*innen oder andere Gesundheits- und Sozialberufe. Dies schließt eine Hinzuziehung von Expert*innen zu bestimmten Fragestellungen nicht aus.
- Neue Selbsthilfegruppen haben ein Gründungstreffen durchgeführt und ihre Existenz und ihr Gruppenangebot öffentlich bekannt gemacht (z. B. bei der örtlichen Selbsthilfekontaktstelle oder in der regionalen Presse oder mit einer eigenen Homepage).
- Die Selbsthilfegruppe benennt ein eigenes Konto für die Zwecke der Gruppe.
- Rein virtuelle Selbsthilfegruppen, die die Voraussetzungen für SHG gemäß aktuellem Leitfaden erfüllen. Der Antrag wird bei der regionalen Fördergemeinschaft gestellt, wo die Ansprechperson der Gruppe Ihren Wohnsitz hat.
Grenzfälle des Gesundheitsbereiches:
Gruppen, die Themen wie beispielsweise Trauer, Mobbing, Burnout, Trennung/Scheidung, Migrationsfolgen etc. behandeln, können im Einzelfall gefördert werden:
- Voraussetzung ist, dass sich die Teilnehmer*innen regelmäßig treffen, mit dem Ziel, psychische Erkrankungen aufgrund des Gruppenthemas zu bewältigen oder zu vermeiden.
- Die Bearbeitung der psychischen Probleme steht im Mittelpunkt der Gruppenarbeit.
Die Förderfähigkeit wird im Einzelfall geprüft.
Welche Gruppen sind nicht förderfähig?
- Verbraucher- und Patientenberatungsstellen
- Arbeitsgruppen und Arbeitskreise von Selbsthilfegruppen
- Leistungen der GKV nach anderen Rechtsgrundlagen, wie
- Patientenschulungsmaßnahmen, Funktionstraining, Reha-Sport
- Therapiegruppen
- Präventionskurse
- Soziale Selbsthilfegruppen, die nicht gesundheitsbezogen arbeiten, sondern soziale Belange bzw. bestimmte Personengruppen ansprechen, wie z. B. Alleinerziehende, Senior*innen, Berufsgruppen, Bürger-, Stadtteilinitiativen etc.
Antragsstellung:
- Für das jeweilige Förderjahr kann pro Selbsthilfegruppe nur ein Förderantrag gestellt werden. Hier geht’s zum Antragsformular samt Nebenbestimmungen sowie der Ausfüllhilfe. (Bitte die aktuellste Version von Adobe Reader verwenden. Das Dokument vor dem Ausfüllen herunterladen.)
- Der Antrag muss bis zum 31.03. des Jahres bei der örtlich zuständigen Regionalen Fördergemeinschaft eingehen. Neugegründete Selbsthilfegruppen können ihren Antrag bis zum 31.10. des Jahres einreichen und erhalten Anschubfinanzierung.
- Die zweckgemäße Verwendung der Fördermittel ist spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres nachzuweisen. Antrag und Verwendungsnachweis sind von zwei Vertretungsberechtigten der Selbsthilfegruppe zu unterzeichnen. Mindestens eine Unterschrift muss von einem Mitglied aus der Selbsthilfegruppe sein. Die zweite Unterschrift kann auch von einem Mitglied des Bundes-, Landes- oder Kreisverbandes sein.
- Auf Anforderung sind Bücher, Belege und Geschäftsunterlagen vorzulegen (sorgfältige und nachvollziehbare Buchführung). Bei missbräuchlicher Verwendung sind Fördermittel zurück zu erstatten.
- Alle Unterlagen sind in der Regel bis 3 Jahre nach Beendigung der Förderung aufzubewahren.
- Rechtsanspruch auf eine Förderung nach § 20h SGB V und auf eine bestimmte Förderhöhe besteht nicht.
- Antragsannehmende Stelle:
Frau Katja Schön
Regionale Fördergemeinschaft Stuttgart-Böblingen
c/o AOK – Die Gesundheitskasse Stuttgart-Böblingen
Sozialer Dienst
Breitscheidstr. 18
70176 Stuttgart
Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen wird dann unter Mitwirkung von Vertreter*innen der Selbsthilfe über die Anträge beraten.
Die Entscheidung über die Anträge und die Auszahlung der Fördermittel erfolgen bis Ende des 2. Quartals, sofern die Unterlagen vollständig sind.
Was wird gefördert?
- Miet- und Nebenkosten für regelmäßige Gruppentreffen in angemessenen Rahmen. Nicht förderfähig: Kosten für Gymnastikräume, Schwimm- und Turnhallen sowie Privaträume. Falls in diesen Räumlichkeiten z. B. nach der Gymnastikstunde ein Gruppentreffen mit Austausch stattfindet, können die Kosten teilweise bezuschusst werden.
- Gremiensitzungen: Bei der Teilnahme an Gremiensitzung (z. B. vom Verein, Bundes-, Landes- oder Kreisverband) sind die Veranstaltungs-, Teilnahmegebühren, sowie Fahrt- und Übernachtungskosten im Rahmen des Landesreisekostengesetzes förderfähig.
- Besuchsdienste: Beim Besuch eines Gruppenmitgliedes im Krankenhaus und bei Kliniksprechstunden sind die Fahrtkosten förderfähig. Geschenke sind nicht förderfähig.
- Verwaltungskosten wie Telefon-/Internetanschluss, Porto, Kontoführungsgebühren, Büromaterial (z. B. Papier, Druckerpatronen) und Ausgaben für das Wissensmanagement z. B. Fachliteratur und digitale Schulungstools wie e-Learnings und webbasierte Trainings zum Gruppenthema. Bei einer bestehenden Telefon- und Internetflatrate können die Kosten anteilig berücksichtigt werden. Standards-Softwareprogramme und Lizenzen für Videokonferenzsysteme, wie Zoom sind ebenfalls förderfähig.
- Mobiliar und technische Geräte (Anschaffung/Miete) wie PC, Drucker, Beamer oder Büromöbel können anteilig finanziert werden. Webcam und Headset für den digitalen Austausch können für die Gruppenleitung und die Stellvertretung beantragt werden. Gegenstände, deren Anschaffungswert 800,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, müssen inventarisiert werden. Die Inventarliste ist auf Anforderung vorzulegen.
- Öffentlichkeitsarbeit: Die Kosten für analoge Öffentlichkeitsarbeit, wie die Erstellung und Wiederauflage von Flyern, Plakaten, Broschüren, Mitgliederzeitschriften und auch die digitale Öffentlichkeitsarbeit (Homepage, Social-Media, Newsletter etc).
- Qualifizierung: Es wird unterschieden zwischen Fortbildungen/Schulungen usw., die zur Gruppenleitung bzw. zu administrativen Tätigkeiten befähigen, sowie Tagungs-, Kongress- und Messebesuchen. Förderfähig sind jeweilig die Teilnahmegebühren und die Fahrt- und Übernachtungskosten mit Frühstück (ca. 80,00 €/pro Person), jedoch nicht Mittag- und Abendessen. Fahrtkosten werden gemäß Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg gezahlt. Kosten für regelmäßig stattfindende Aktivitäten und Angebote, die einen engen Bezug zu selbsthilfebezogenen Aufgaben der SHG haben (z. B. Angehörigentreffen). Kosten für eingeladene Referent*innen (ca. 100,00 € je Stunde/ inkl. Vorbereitung zuzügl. Fahrtkosten) können ebenfalls angegeben werden.
- Mitgliedsbeiträge für Landes- und/ oder Bundesverbände: Förderfähig ist die Mitgliedschaft der Gruppe in einer Dachorganisation (bspw. LAG Selbsthilfe, ACHSE, etc.) oder einem Fachverband (bspw. Der Paritätische).
- Rechtsberatungskosten, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung: Alle Ausgaben sind nur bezogen auf den Anteil der selbsthilfebezogenen Tätigkeit förderfähig. Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der Eintragung ins Vereinsregister, Satzungsänderungen, Auflösung bzw. Fusion des Vereins und der Klärung von Datenschutzanforderungen.
- Sonstiges: Es können weitere Ausgaben benannt werden, über deren Förderfähigkeit im Einzelfall entschieden wird. Hier muss genau angegeben werden, um was es sich handelt. Z. B. könnten dies Versicherungen wie Mietsachschäden, Inventar und Elektronik oder Haftpflicht sein.
Was ist nicht förderfähig?
Die nicht-förderfähigen Ausgaben sind im Leitfaden nicht mehr definiert. Nachstehend einige Beispiele von nicht förderfähigen Ausgaben:
- Mietkosten für Gymnastikräume, Schwimm- und Turnhallen, sowie Privaträume
- gesellige Aktivitäten
- Verpflegung und Bewirtung
- gemeinsame Freizeitaktivitäten der Gruppe
- therapeutische und sportliche Maßnahmen z. B. Funktionstraining, Reha-Sport, Präventionskurse
- Fahrtkosten zu regelmäßigen Gruppentreffen
- Mitgliedsbeiträge in den eigenen Strukturen, also die Mitgliedschaft der Selbsthilfegruppe im Landes- und Bundesverband, sowie freiwillige Spenden
- Geschenke an Gruppenmitglieder
Vertretung der Selbsthilfe im Vergabeausschuss:
- Im § 20h SGB V ist vorgeschrieben, dass die Selbsthilfe beratend bei der Vergabe der Fördermittel mitwirkt.
- Die Krankenkassen für die Förderregion Stuttgart-Böblingen haben entschieden, dass es jeweils einen Vergabeausschuss für Stuttgart und einen Vergabeausschuss für Böblingen gibt. Außerdem haben sie entschieden, dass in diesen Vergabeausschüssen jeweils ein/e Vertreter*in der Selbsthilfekontaktstelle und drei Vertreter*innen von Selbsthilfegruppen sitzen. Diese sprechen stellvertretend für alle Selbsthilfegruppen und müssen demokratisch gewählt sein.
Gewählte Selbsthilfevertreter*innen für Stuttgart:
- Herr Binder (SHG Schlafapnoe/Atemstillstand Großraum Stuttgart e. V.)
- Herr Massek (Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe e. V.)
- Herr Döhne (Schwerhörigenverein Stuttgart e. V.)
Die Amtszeit ist befristet bis Ende 2026. Falls Sie Kontakt zu den Vertreter*innen aufnehmen möchten, erhalten Sie die Kontaktdaten von KISS Stuttgart.
Zum Ausdrucken:
- Leitfaden der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung zur Umsetzung der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung nach § 20h SGB V
- Antragsformular für die pauschale Krankenkassenförderung samt Nebenbestimmungen
(Bitte die aktuellste Version von Adobe Reader verwenden. Das Dokument vor dem Ausfüllen herunterladen.) - Ausfüllhilfe zum Antragsformular
- Verwendungsnachweise für die pauschale Krankenkassenförderung:
♦ bis 799 € pdf-Dokument
♦ ab 800 € pdf-Dokument