Nach dem Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, der am 25.03.20 verabschiedet wurde, können Vereine im Rahmen einer Ausnahmeregelung auch dann Beschlüsse fassen, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere »virtuelle Sitzungen« vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten der Corona-Krise durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht. Die Neuregelungen sind bis zum 31.12.2021 befristet.
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